Informationen
zu Vergütungssätzen
Grundsätzlich können alle anfallenden Kosten während
einer Geschäfts- oder Dienstreise vom Arbeitgeber erstattet werden. Sie müssen
dann allerdings vom Empfänger in voller Höhe zusätzlich zum Arbeitslohn
versteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen dafür ebenfalls an, sofern
das Einkommen nicht über den Beitragsbemessungsgerenzen liegt.
Etliche Reisekosten können vom Arbeitgeber
aber auch steuerfrei erstattet werden und sind damit auch sozialversicherungsfrei,
weil nicht als Einkommen zu werten, sondern als Auslagenersatz. Dabei sind gewisse Regeln
bzw. Obergrenzen zu beachten. Diese Reisekosten
(gültig ab 2005) haben wir (auszugsweise) dargestellt. Für Auslandsreisen
gelten spezielle Pauschbeträge.
Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbezügen
zu, so ist dieser wie Barlohn steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln.
Für unentgeltlich gewährte Sachbezüge
ist deren Geldwert maßgebend. Bei nicht unentgeltlich gewährten Sachbezügen
ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert und dem tatsächlichen Entgelt maßgebend.
Der Geldwert ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln,
oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.
Die Abrechnung der Sachleistungen nach Sachbezugswerten
vereinfacht oft das Abrechnungsverfahren. Die Sachbezugswerte werden dem Barlohn für die
steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung hinzugerechnet.
Bearbeitungsstand: 02.01.05
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