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zu Vergütungssätzen

Grundsätzlich können alle anfallenden Kosten während einer Geschäfts- oder Dienstreise vom Arbeitgeber erstattet werden. Sie müssen dann allerdings vom Empfänger in voller Höhe zusätzlich zum Arbeitslohn versteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen dafür ebenfalls an, sofern das Einkommen nicht über den Beitragsbemessungsgerenzen liegt.

Etliche Reisekosten können vom Arbeitgeber aber auch steuerfrei erstattet werden und sind damit auch sozialversicherungsfrei, weil nicht als Einkommen zu werten, sondern als Auslagenersatz. Dabei sind gewisse Regeln bzw. Obergrenzen zu beachten. Diese Reisekosten (gültig ab 2005) haben wir (auszugsweise) dargestellt. Für Auslandsreisen gelten spezielle Pauschbeträge.

Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zu, so ist dieser wie Barlohn steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln.

Für unentgeltlich gewährte Sachbezüge ist deren Geldwert maßgebend. Bei nicht unentgeltlich gewährten Sachbezügen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert und dem tatsächlichen Entgelt maßgebend.

Der Geldwert ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln, oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.

Die Abrechnung der Sachleistungen nach Sachbezugswerten vereinfacht oft das Abrechnungsverfahren. Die Sachbezugswerte werden dem Barlohn für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung hinzugerechnet.

Bearbeitungsstand: 02.01.05