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Geringverdiener

Neben den Geringfügig Beschäftigten - oder nach der Hartz-Reform auch Mini-Job genannt - und den Kurzzeitig Beschäftigten gibt es immer noch die Gruppe der Geringverdiener, für die ebenfalls besondere Regelungen gelten.

Bei den Geringverdienern übersteigt der monatliche Arbeitslohn 325 € nicht. Geringverdiener sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig! Im Gegensatz zu den übrigen - nach Lohnsteuerkarte versteuerten und sozialversicherten - AN übernimmt hier der AG aufgrund gesetzlicher Verpflichtung auch den AN-Anteil zur Sozialversicherung.

Geringverdiener sind krankenversichert. Das sollte bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse bedacht werden. Soll ein AN, der in der Entlohnung unter die Geringverdiener oder Geringfügigkeitsgrenze fällt, auch krankenversichert werden, kommt eigentlich nur eine Verdienstabrechnung als Geringverdiener in Frage. Der AG muß dabei die vollen Sozialversicherungsbeiträge kostenmäßig akzeptieren. Lohnsteuer fällt für die Lohnsteuerklassen I bis IV dabei nicht an .

Bearbeitungsstand: 10.03.04