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Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs)

Mit Wirkung ab 01.04.2003 wurden die Grundzüge für die geringfügig Beschäftigten (Aushilfen) neu geregelt.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor , wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400,00 € im Monat nicht übersteigt. Die Anzahl der Wochenstunden ist nicht mehr begrenzt.

Arbeitsrechtlich sind die geringfügig Beschäftigten den Voll- oder Teilzeitbeschäftigten gleichgestellt.

Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich werden sie jedoch anders behandelt.

Unterschieden wird dabei noch nach gewerblichen und haushaltsnahen geringfügig Beschäftigten.

Ab 01.07.2006:

Pauschale Beitragssätze

Geringfügig Beschäftigte

gewerblich

haushaltsnah

Rentenversicherung

15 %

5 %

Krankenversicherung

13 %

5 %

Lohnsteuer

2 %

2 %

gesamt

30 %

12 %

Aufstockungsbetrag zur RV

7,5 %

14,5 %

Bis 30.06.2006:

Pauschale Beitragssätze

Geringfügig Beschäftigte

gewerblich

haushaltsnah

Rentenversicherung

12 %

5 %

Krankenversicherung

11 %

5 %

Lohnsteuer

2 %

2 %

gesamt

25 %

12 %

Aufstockungsbetrag zur RV

7,5 %

14,5 %

 

Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge führen nicht zu einem eigenen Versicherungsschutz der Aushilfen! In den Fällen, wo die geringfügige Beschäftigung als Nebentätigkeit ausgeübt wird, ist dies in der Regel auch nicht problematisch, da der Versicherungsschutz über die Hauptbeschäftigung gesichert wird. Soll auch für den Erwerb aus geringfügiger Beschäftigung ein Rentenanspruch gesichert werden, kann durch eigene Beiträge der Aushilfen zur Rentenversicherungspflicht optiert werden. In diesem Fall hat die Aushilfe den "Aufstockungsbetrag" bis zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz (19,5 %) selbst zu tragen. Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der "Riester-Rente" kann dies sinnvoll oder auch notwendig sein.

Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungsverhältnissen

  • Eine geringfügige Beschäftigung neben einer Haupterwerbstätigkeit bleibt in dieser Weise begünstigt (pauschale Beiträge).
  • Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet und bleiben begünstigt, solange die Summe der Einkünfte 400 € im Monat nicht übersteigt.
  • Die Zusammenrechnung erfolgt für gewerbliche und haushaltsnahe Beschäftigungen. Hier sind allerdings dann für die gesamte Erwerbssumme die pauschalen Abgaben für gewerbliche Aushilfen (insgesamt 25 %) anzusetzen.
  • Werden neben einer sozialversicherungspflichtigen und einer geringfügigen Beschäftigung noch weitere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so wird die 2. (und alle weiteren) geringfügige Beschäftigung(en) mit der sozialversicherungspflichtigen zusammengerechnet. Dies werden damit ebenfalls sozialversicherungspflichtig, allerdings ohne Arbeitslosenversicherung.

Für den gewerblichen AG fallen also 30 % (bis 30.06.06 25 %) Lohnnebenkosten in Form der pauschalen Abgeltungssteuer und der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge an, die er an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen hat (auch die pauschale Abgeltungssteuer). Für die geringfügig Beschäftigten wurde erstmalig geregelt, dass sowohl Sozialversicherungsbeiträge als auch Abgeltungssteuer nicht an die üblicherweise dafür zuständigen Institutionen (Krankenkasse des AN und Finanzamt) abzuführen sind, sondern einheitlich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Hinzu kommen noch die Kosten der Umlage für die Lohnfortzahlungsversicherung U1 = 0,10 % bei den gewerblichen AG und die gesetzliche Unfallversicherung bei den haushaltsnahen Beschäftigten.

Die bisher dargestellte Regelung entspricht der üblichen und am häufigsten zu wählenden Gestaltungsvariante. Hinsichtlich der Besteuerung von geringfügigen Beschäftigungen hat der Gesetzgeber aber noch weitere Gestaltungen zugelassen, deren Zweckmäßigkeit im Einzelfall jeweils zu prüfen ist.

Steuerrechtliche Regelungen

  • Mit der pauschalen Abgeltungssteuer ist die Besteuerung erledigt. Eine Lohnsteuerkarte wird dafür nicht benötigt und eine Nachversteuerung in der Einkommensteuer-Erklärung des AN erfolgt ebenfalls nicht.

Auf diese pauschale Abgeltungssteuer kann verzichtet werden, wenn die Versteuerung nach den Daten der Lohnsteuerkarte erfolgen soll oder muß.

Wird die geringfügig ausgeübte Beschäftigung mit anderen Einkünften zusammengerechnet und dabei die Einkommensgrenze von 400 € im Monat überschritten, kann auch nicht mehr die pauschale Abgeltungssteuer angesetzt werden, sondern es muß nach Steuerkarte oder pauschal (20 %) versteuert werden.

  • Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für pauschale Beiträge nicht erfüllt, kann auch keine pauschale Abgeltungssteuer angesetzt werden. Es wird nach Lohnsteuerkarte versteuert, was meisten zu keiner Lohnsteuer führt, so lange der Verdienst unter der Besteuerungsgrenze liegt.
  • Legt der AN keine Lohnsteuerkarte vor und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für pauschale Beiträge sind nicht erfüllt, wird pauschal mit 20 % versteuert. Inwieweit die Bedingungen hierfür erfüllt sind und welche Auswirkungen es evtl. hinsichtlich der Sozialversicherungsfreiheit gibt, bleibt immer im einzelfall zu prüfen.

Lohnfortzahlung

Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, an Feiertagen und im Urlaub.

Meldepflicht und Meldeverfahren

Geringfügig Beschäftigte sind voll in das Meldeverfahren gegenüber den Krankenkassen einbezogen.

Das beitragspflichtige Entgelt ist in den Ab- und Jahresmeldungen anzugeben. Das bedeutet, dass neben der An- und Abmeldung auch Unterbrechungsmeldungen und Jahresmeldungen zu erstatten sind. Diese sollten allerdings mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung erstellt werden. Gute Lohnprogramme erledigen dies mit.

Für geringfügig Beschäftigte kommen die folgenden Beitragsgruppenschlüssel zur Anwendung:

KV

RV

AV

PV

AN, für die Pauschbeträge gezahlt werden

6

5

0

0

AN, die die Beiträge zur RV aufstocken

6

1

2

0

Als Personengruppenschlüssel ist bei Zahlung von Pauschalbeiträgen 109 zu verwenden.

Die Meldungen für gewerblich geringfügig Beschäftigte sind an die Bundesknappschaft, Aussenstelle Cottbus einzureichen.

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen
 
Betriebsnummer der Kasse = 98000006
 
Bankverbindung: Deutsche Bank Cottbus
BLZ = 120 700 00
Kto. = 5 110 382

 

Für private AG (haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungen) gilt das Haushaltsscheckverfahren , ein einfaches Formular, mit dem alle relevanten Angaben der Bundesknappschaft gemeldet werden können. Auch der private "Arbeitgeber" erhält dafür eine Betriebsnummer (von der Bundesknappschaft) nach der ersten Anmeldung einer haushaltsnahen Beschäftigung.

Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträge hält dafür auf einer Internetseite 2 Formulare bereit www.haushaltsscheck.de . Eine Version kann gleich online ausgefüllt und dann ausgedruckt werden und die andere Variante ist zum Ausdrucken und späteren Ausfüllen gedacht.

Eine vom AG und AN unterschriebene Meldung wird lediglich bei Aufnahme (Anmeldung) und Ende (Abmeldung) der Tätigkeit sowie bei evtl. Veränderungen zur letzten Meldung (Anschrift, Verdienst, Bankverbindung u.ä.) an die Bundesknappschaft geschickt. Für private AG, die in der Regel nicht über eine Betriebsnummer des Arbeitsamtes verfügen erteilt die Bundesknappschaft aufgrund der ersten Anmeldung eine entsprechende Betriebsnummer, die dann in der Folge auch vom privaten AG für seine Meldungen zu verwenden ist.

Die pauschalen Beiträge werden per Lastschrifteinzug von der Bundesknappschaft vom Konto des AG monatlich auf der Grundlage der angemeldeten Beschäftigung abgebucht.

Insofern gibt es mit dem Haushaltscheck ein vereinfachtes Meldeverfahren für private AG, die AN geringfügig in haushaltsnahen Tätigkeiten beschäftigen.

Bearbeitungsstand: 30.06.06